Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI

Auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 sowie des § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI gibt es zur Verwirklichung der in § 86 Abs. 3 genannten Aufgaben eine für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege landesweit tätige Pflegesatzkommission.

Die Pflegesatzkommission schließt gemäß § 86 Abs. 3 SGB XI sowie gemäß § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI Vereinbarungen ab, die insbesondere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI sowie nach § 89 Abs. 2 SGB XI die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der von der Pflegeeinrichtung vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Zusätzlich zu den genannten Aufgaben kann die Pflegesatzkommission im Fall der Bevollmächtigung anstelle der Vertragsparteien gemäß § 85 Abs. 2 SGB XI sowie gemäß § 89 Abs. 2 SGB XI verhandeln oder vereinbaren.


2024





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