Kommission nach § 80 SGB XII

Die Partner des Rahmenvertrages nach § 80 Abs. 1 SGB XII bilden gemäß § 22 Rahmenvertrages für den Freistaat Sachsen eine Kommission SGB XII. Die Kommission SGB XII ist zuständig für die im Rahmenvertrag festgelegten Aufgaben sowie für die Vorbereitung der Fortentwicklung, Änderung und Ergänzung des Rahmenvertrages. Hier geregelt werden die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 76 SGB XII über die Gewährung der Sozialhilfe, ihre Erbringung durch den Leistungserbringer und die Übernahme der Vergütung.






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